Ortsrecht der Gemeinde Wietmarschen

 
 

VerwaltungskostenSA

 

INHALTSVERZEICHNIS

Satzung

der Gemeinde Wietmarschen über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Feb. 1991,
zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 5. Dez. 2001

Aufgrund der §§ 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) und des § 4 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) jeweils in den zurzeit geltenden Fassungen hat der Rat der Gemeinde Wietmarschen am 05.12.2001 folgende Änderungssatzung beschlossen:
 
§ 1 Allgemeines
(1) 1Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten -im nachfolgenden Verwaltungstätigkeiten- im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde Wietmarschen werden nach dieser Satzung Gebühren und Auslagen -im nachfolgenden Kosten- erhoben, wenn die Beteiligten hierzu Anlaß gegeben haben. 2Verwaltungstätigkeiten sind auch Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe.
(2) Kosten werden auch erhoben, wenn ein auf Vornahme einer kostenpflichtigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag abgelehnt oder nach Aufnahme der Verwaltungstätigkeit vor der Entscheidung zurückgenommen wird.
(3) Die Erhebung der Kosten auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
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§ 2 Kostentarif
Die Höhe der Kosten bemißt sich unbeschadet des § 6 nach dem Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung.
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§ 3 Gebühren
(1) 1Ist für den Ansatz von Gebühren durch Kostentarif ein Rahmen (Mindest- und Höchstsätze) bestimmt, so sind bei der Festsetzung der Gebühr das Maß des Verwaltungsaufwandes sowie der Wert des Gegenstandes zur Zeit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit zu berücksichtigen. 2Die Gebühr ist auf volle Euro abgerundet festzusetzen.
(2) Werden mehrere gebührenpflichtige Verwaltungstätigkeiten nebeneinander vorgenommen, so ist für jede Verwaltungstätigkeit eine Gebühr zu erheben.
(3) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Verwaltungstätigkeit
  a) ganz oder teilweise abgelehnt,
  b) zurückgenommen, bevor die Verwaltungstätigkeit beendet ist,
  so kann die Gebühr bis auf ein Viertel des vollen Betrages ermäßigt werden.
(4) Wird ein Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder beruht er auf unverschuldeter Unkenntnis, so kann die Gebühr außer Ansatz bleiben.
(5) Wird eine zunächst abgelehnte Verwaltungstätigkeit auf einen Rechtsbehelf hin vorgenommen, so wird die für die Ablehnung erhobene Gebühr angerechnet.
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§ 4 Rechtbehelfsgebühren
(1) 1Soweit ein Rechtsbehelf erfolglos bleibt, beträgt die Gebühr für die Entscheidung über den Rechtsbehelf das Eineinhalbfache der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung anzusetzen war. 2War für die Verwaltungstätigkeit keine Gebühr festzusetzen, so richtet sich die Gebühr nach Nr. 13 des Kostentarifs.
(2) Wird dem Rechtbehelf teilweise stattgegeben oder wird er ganz oder teilweise zurückgenommen, so ermäßigt sich die sich aus Absatz 1 ergebene Gebühr nach dem Umfang der Abweisung oder der Rücknahme, im Falle der Rücknahme auf höchstens 25 v. H.
(3) Wird der Rechtsbehelfsbescheid ganz oder teilweise aufgehoben oder zurückgenommen, so sind die gezahlten Rechtsbehelfskosten ganz oder teilweise zu erstatten, es sei denn, daß die Aufhebung allein auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben desjenigen beruht, der Rechtsbehelf eingelegt hat.
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§ 5 Gebührenbefreiung
(1) Gebühren werden nicht erhoben für
  1. mündliche Auskünfte,
  2. Zeugnisse und Bescheinigungen in folgenden Angelegenheiten:
    a) Arbeits- und Dienstleistungssachen,
    b) Besuch von Schulen,
    c) Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern, Krankengeldern, Unterstützungen und dergleichen aus öffentlichen und privaten Kassen.
    d) Nachweise der Bedürftigkeit,
  3. Kopien und Beglaubigungen in folgenden Angelegenheiten:
    - Anträge auf Unterstützungen und dergleichen an Behörden bzw. privaten und öffentlichen Kassen
  4. steuerrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge,
  5. Verwaltungstätigkeiten, die die Stundung, die Niederschlagung oder den Erlaß von Verwaltungskosten betreffen,
  6. Verwaltungstätigkeiten, zu denen
    a) in Ausübung öffentlicher Gewalt eine andere Behörde im Lande, eine Behörde des Bundes oder die Behörde eines anderen Bundeslandes Anlaß gegeben hat, es sei denn, daß die Gebühr einen Dritten zur Last zu legen ist,
    b) Kirchen und andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts einschließlich ihrer öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen zur Durchführung von Zwecken i. S. des § 54 der Abgabenordnung Anlaß gegeben haben, es sei denn, daß die Gebühr einem Dritten zur Last zu legen ist.
(2) Von der Erhebung einer Gebühr kann außer den in Absatz 1 genannten Fällen ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.
(3) Die Absätze 1 und 2 werden bei Entscheidungen über Rechtsbehelfe nicht angewendet.
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§ 6 Auslagen
(1) 1Werden bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme einer Amtshandlung und sonstigen Verwaltungstätigkeiten Auslagen notwendig, die nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind, so hat der Kostenschuldner sie zu erstatten; dies gilt auch, wenn eine Gebühr nicht zu entrichten ist. 2Auslagen hat der Kostenschuldner auch dann zu erstatten, wenn sie bei einer anderen am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind; in diesen Fällen findet ein Ausgleich zwischen den Behörden nur statt, wenn die Auslagen im Einzelfall 25,00 Euro nicht übersteigen. 3Als Auslagen gelten auch Kosten, die einer am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind, ohne daß sie gegenseitig ausgeglichen werden.
(2) Als Auslagen werden insbesondere erhoben:
  1. Postgebühren für Zustellungen und Nachnahmen sowie für die Ladung von Zeugen und Sachverständigen; wird durch Bedienstete der Behörde zugestellt, so werden die für die Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde entstehende Postgebühren erhoben,
  2. Telegrafen und Fernschreibgebühren sowie Gebühren für Ferngespräche,
  3. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
  4. Zeugen- und Sachverständigengebühren
  5. bei Dienstgeschäften entstehende Reisekosten,
  6. Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind,
  7. Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen,
  8. Schreibgebühren für weitere Ausfertigungen, Abschriften, Durchschriften, Auszüge, Kosten für Fotokopien, Lichtpausen und Vervielfältigungen nach den im Kostentarif vorgesehenen Sätzen,
  9. von der ITEBO oder sonstigen Rechenzentren in Rechnung gestellte Beträge.
(3) Beim Verkehr mit den Behörden des Landes und beim Verkehr der Gebietkörperschaften im Lande untereinander werden Auslagen nur erhoben, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 25,00 Euro übersteigen.
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§ 7 Kostenschuldner
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, wer zu einer Verwaltungstätigkeit Anlaß gegeben hat.
(2) Kostenschuldner nach § 4 ist derjenige, der den Rechtsbehelf eingelegt hat.
(3) Mehrere Kostenschuldner sind Gesamtschuldner.
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§ 8 Entstehung der Kostenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit oder mit der Rücknahme des Antrages.
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
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§ 9 Fälligkeit der Kostenschuld
(1) Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(2) 1Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten könne von der vorherigen Zahlung der Kosten oder von der Zahlung oder Sicherstellung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. 2Soweit der Vorschuß die endgültige Kostenschuld übersteigt, ist er zu erstatten.
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§ 10 Anwendung des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes
Soweit diese Satzung keine Regelung enthält, finden nach §4 Abs 4 NKAG die Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes sinngemäß Anwendung.
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§ 11 Inkrafttreten ***
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Wietmarschen über die Erhebung von Verwaltungskosten vom 06.06.1983 außer Kraft.
 
49835 Wietmarschen, den 5. Dez. 2001
Gemeinde Wietmarschen

Eling
Bürgermeister

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***zuletzt geändert am 05. Dez. 2001. In Kraft seit: 01. Januar 2002
 
Gesamtübersicht folgender Fassung(en) im PDF-Format (399 KB):

- Satzung vom 28. Feb. 1991 -
- 1. Änderungssatzung vom 5. Dez. 2001 -

 

 
 
 
 
 
 
 
 
 

 
 

 
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