Ortsrecht der Gemeinde Wietmarschen

 
 

VwKostSA - Kostentarif

 

zur Verwaltungskostensatzung

 

Kostentarif zur Verwaltungskostensatzung (§ 2) der Gemeinde Wietmarschen vom 06. Juni 1983
Gebühren (§ 3 der Verwaltungskostensatzung) und Pauschbeträge für Auslagen (§ 6 Abs. 2 Nr. 8 der Verwaltungskostensatzung)

Lfd.Nr. Gegenstand
Gebühr/
Pauschbetrag

1. Vervielfältigungen mit EDV-, Fotokopier- und ähnlichen Geräten  
1.1. je Seite  
1.1.1. bis zum Format DIN A4 (schwarz-weiß)
0,25 EUR
1.1.2. bis zum Format DIN A4 (Farbe)
1,00 EUR
1.1.3. bis zum Format DIN A3 (schwarz-weiß)
0,50 EUR
1.1.4. bis zum Format DIN A3 (Farbe)
2,00 EUR
 
1.2. je Seite für Vereine mit gemeinnützigem Zweck  
1.2.1. bis zum Format DIN A4 (schwarz-weiß)
0,05 EUR
1.2.2. bis zum Format DIN A4 (Farbe)
0,25 EUR
1.2.3. bis zum Format DIN A3 (schwarz-weiß)
0,10 EUR
1.2.4. bis zum Format DIN A3 (Farbe)
0,50 EUR
  Bei Schriftstücken in fremder Sprache oder in größeren Formaten als DIN A3 oder, wenn bei Vervielfältigungen außergewöhnliche Personal- oder Sachaufwendungen entstehen, kann der Pauschbetrag oder die Gebühr nach dem Maß des Verwaltungsaufwandes je Seite erhöht werden bis auf
5,00 EUR
 
2. Amtliche Beglaubigungen, Zeugnisse, Bescheinigungen und Ausweise  
2.1. Beglaubigung von Unterschriften, je Unterschrift
2,50 EUR
2.2. Beglaubigung von Abschriften, je Seite
1,00 EUR
  a) Wird eine von der Gemeinde Wietmarschen erstellte Kopie eines Originals beglaubigt, fällt eine Gebühr nach Nr. 1.1.1., 1.1.3., 1.2.1. oder 1.2.3. nicht an.  
  b) Die Gebühr für die Beglaubigung von Schulzeugnissen kann auf 50% ermäßigt werden.  
 
3. Akteneinsicht, Auskünfte  
3.1. Die Einsicht in Akten, Register, Karteien und dergleichen -ausgenommen nach § 72 Abs. 1 NBauO-, soweit sie nicht zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt sind und wenn in einer anderen Tarifnummer keine Gebühren vorgesehen sind, für jeden Fall
1,50 EUR
3.2. Auskünfte aus Akten, Register, Karteien und dergleichen  
3.2.1. wenn die Anfrage ohne besondere Ermittlungen beantwortet werden kann
2,50 EUR
3.2.2. wenn besondere Ermittlungen erforderlich sind
5,00 EUR
3.2.3. Schriftliche Auskunft zur Marktforschung und für wirtschaftliche Dispositionen und Prognosen an interessierte Gesellschaften o.ä.  
3.2.3.1. Grundgebühr
5,00 EUR
3.2.3.2. zuzüglich je angefangene Seite
1,50 EUR
3.3. Aktenüberlassung oder Aktenversendung auf Antrag
5,00 bis
20,00 EUR
 

Die Gebühr ist nicht zu erheben, soweit die Akteneinsicht in einem gebührenpflichtigen Ver fahren gewährt wird. Die Aufwendungen, die Dritten für die Versendung zu zahlen sind, sind in der Gebühr nicht enthalten und gesondert als Auslagen zu erheben.

Für Auskünfte, um die auf Grund eines bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeits verhältnisses in eigener Besoldung-, Versorgungs- oder Tarifangelegenheit ersucht wird, werden nicht erhoben

 
 
4. Abgabe von Druckstücken (Ortssatzungen, Abgabensatzungen, Plänen, Tarifen, Straßen- und Stimmbezirksverzeichnissen und dergleichen)  
  für jede angefangene Seite
0,15 EUR
  jedoch mindestens
1,00 EUR
 
5. Aufstellung über den Stand des Steuerkontos für jedes Haushaltsjahr
1,50 EUR
 
6. Zweitausfertigungen von Steuer- und sonstigen Quittungen
1,50 EUR
 
7. Ersatzstücke für verlorengegangene Hundesteuermarken
1,50 EUR
 
8. Bescheinigungen über öffentliche Abgaben früherer Jahre für jedes Jahr
1,50 EUR
 
9. Bescheinigungen über Erschließungskosten
1,50 EUR
 
10. Abgabe von Verdingungsunterlagen bei öffentlichen Ausschreibungen nach Maßgabe der Tarifnummer 1  
 
11. Verwaltungstätigkeiten, die nach Art und Umfang in der Gebührensatzung nicht näher be stimmt werden können und die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, für jede an gefangene halbe Stunde
16,10 bis
31,95 EUR
 
12. Abgabe von Ortsplänen je Stück
0,50 EUR
  Sollten sich die Kosten für die Erstellung des Ortsplanes durch Werbeeinnahmen ganz oder teilweise tragen, kann die Gebühr reduziert werden bzw. entfallen.  
 
13. Rechtsbehelfe  
  Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe, soweit nicht § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verwal tungskostensatzung anzuwenden ist und der Rechtsbehelf erfolglos bleibt oder der Rechtsbehelf Erfolg hat, die angefochtene Verwaltungstätigkeit aber auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben vorgenommen bzw. abgelehnt worden ist, einschließlich der Entscheidungen über Widersprüche Dritter
25,00 bis
2.500,00 EUR
 

geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 05.12.2001
 

 
 

 
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