Ortsrecht der Gemeinde Wietmarschen

 
 

Straßenreinigung - Gebührenordnung

 

§ 1      § 2      § 3      § 4      § 5      § 6      § 7      § 8      § 9

 

Gebührenordnung

für die Straßenreinigung in der Gemeinde Wietmarschen

in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1974,
zuletzt geändert durch die 7. Änderungssatzung vom 09. Feb. 2010

Aufgrund der §§ 6, 8, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 472), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.10.2009 (Nds. GVBl. S. 366) und der §§ 1, 2 und 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41) hat der Rat der Gemeinde Wietmarschen in seiner Sitzung am 09. Februar 2010 die folgende Satzung zur Änderung der Gebührenordnung für die Straßenreinigung in der Gemeinde Wietmarschen beschlossen:
 
§ 1
(1) 1Die Eigentümer der anliegenden, in § 2 Abs. 1 der Straßenreinigungsssatzung der Gemeinde Wietmarschen genannten Straßen angrenzenden oder für sie erschlossenen bebauten und unbebauten Grundstücke gelten als Benutzer der von der Gemeinde betriebenen öffentlichen Straßenreinigung und haben für die Benutzung Gebühren zu zahlen. 2Den Eigentümern stehen Nießbraucher, Erbbauberechtigte, Wohnungsberechtigte (§ 1093 BGB) und Dauerwohnungs- bzw. Dauernutzungsberechtigte ( § 31 ff. Wohnungseigentumsgesetz) gleich. 3Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2) § 3 Abs. 2 der Straßenreinigungssatzung gilt entsprechend.
(3) Grundstückseigentümer, denen gemäß § 6 der Straßenreinigungssatzung die Reinigungspflicht übertragen worden ist, sind insoweit nicht gebührenpflichtig.
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§ 2
Die Gebühr wird zur Deckung der Kosten erhoben, die der Gemeinde im Kalenderjahr für die Straßenreinigung entstehen.
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§ 3
(1) Verteilungsmaßstab ist die auf volle Meter aufgerundete Grundstücksbreite an den von der Gemeinde zu reinigenden Straßen, Wegen und Plätzen (Frontmetermaßstab).
(2) Die Grundstücksbreite wird nach amtlichen Katasterunterlagen ermittelt.
(3) 1Bei Grundstücken an mehreren durch die Gemeinde zu reinigenden Straßen werden der Gebührenberechnung nur 80 v.H. der Gesamtfrontmeterlänge zugrunde gelegt. 2Grenzt ein Grundstück zugleich an Straßen, welche von der Gemeinde gereinigt werden und an Straßen, welche von den Anliegern zu reinigen sind, so erstreckt sich die Ermäßigung auf 80 v.H. nur auf die Grundstücksseite, welche durch die Gemeinde gereinigt wird.
(4) Grenzt ein Grundstück zugleich an zu reinigende und nicht zu reinigende Straßen, so erfolgt die Gebührenrechnung nach Abs. 1
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§ 4
1Die Straßenreinigung wird in der Zeit von Oktober bis März 1 x wöchentlich und in der Zeit von April bis September 14-täglich durchgeführt. 2Die Gebühr beträgt pro Meter Grundstücksbreite jährlich 0,80 Euro.
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§ 5
Der Bemessungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.
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§ 6
1Die Gebühr wird durch Bescheid erhoben. 2Sie wird für die bei Bekanntgabe des Bescheides bereits abgelaufenden Bemessungszeiträume einen Monat nach Zugang des Bescheides fällig, im übrigen am Ende eines jeden Bemessungszeitraumes.
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§ 7
1Gebührenpflichtig ist, wer am Ende eines Berechnungszeitraumes Grundstückseigentümer ist. 2§ 1 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend
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§ 8
Die Gemeinde kann, wenn die Erhebung der Gebühr eine unbillige Härte darstellen würde, Billigungsmaßnahmen gewähren.
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§ 9 ***
1Diese Gebührenordnung tritt am 1. Juli 1974 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührenordnung für die Straßenreinigung in der Gemeinde Schepsdorf-Lohne vom 6.9.1973 außer Kraft.
 
49835 Wietmarschen, den 09. Feb. 2010
Gemeinde Wietmarschen

Eling
Bürgermeister

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***zuletzt geändert am 09. Feb. 2010. In Kraft seit: 01. Januar 2010
 
Gesamtübersicht folgender Fassung(en) im PDF-Format (289 KB):

-Satzung vom 28. Mai 1974-
-1. Änderungssatzung vom 19. Jun. 1975-
-2. Änderungssatzung vom 17. Jan. 1980-
-3. Änderungssatzung vom 07. Dez. 1981-
-4. Änderungssatzung vom 08. Dez. 1992-
-5. Änderungssatzung vom 27. Sep. 1994-
-6. Änderungssatzung vom 05. Dez. 2001-
-7. Änderungssatzung vom 09. Feb. 2010-

 


 
 

 
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