Ortsrecht der Gemeinde Wietmarschen

 
 

StraßenreinigungsVO

 
INHALTSVERZEICHNIS
Verordnung
über die Art und den Umfang der Straßenreinigung in der Gemeinde Wietmarschen
Aufgrund der §§ 1, 15 und 16 Abs. 1 und 45 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 21.03.1951 (Nds. GVBl. S. 79) hat der Gemeinderat der Gemeinde Wietmarschen am 28. Mai 1974 für das Gebiet der Gemeinde Wietmarschen folgende Verordnung erlassen:
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§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege und Plätze einschließlich Fahrbahnen, Gehwege, Gossen, Radwege und Parkspuren ohne Rücksicht auf ihre Befestigung.
(2) Fahrbahn ist der Teil der Straße, der dem allgemeinen Verkehr mit Fahrzeugen dient.
(3) 1Gehweg ist der Teil der Straße, der nur dem Verkehr der Fußgänger dient und durch Bordsteine oder in anderer erkennbarer Weise von der übrigen Straßenfläche abgetrennt ist. 2Als Gehweg gelten auch die an den Seiten von Straßen entlangführenden Streifen (Bankette), die nicht erhöht und nicht oder nur leicht befestigt sind.
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§ 2 Durchführung der Straßenreinigung
(1) Soweit der Gemeinde nach § 2 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 der Straßenreinigungssatzung vom 28. Mai 1974 die Straßenreinigung obliegt, führt sie diese für die in der Anlage zu § 2 der Straßenreinigungssatzung aufgeführten Straßen einmal wöchentlich aus.
(2) 1Soweit die Straßenreinigung nach § 6 der Straßenreinigungssatzung vom 28. Mai 1974 den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke oder den ihnen gleichgestellten Personen übertragen worden ist, ist sie sonnabends oder am Tage vor einem gesetzlichen Feiertag bis zum Einbruch der Dunkelheit durchzuführen. 2Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf der Straße bis zur Fahrbahnmitte. 3Bei den in Abs. 1 aufgeführten Straßen erstreckt sich die Reinigungspflicht nur bis zum Fahrbahnrand einschließlich Gosse.
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§ 3 Umfang der Straßenreinigung
(1) Die Reinigungspflicht umfaßt insbesondere die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Laub und Unkraut, Gefahrenquellen sind unverzüglich zu beseitigen.
(2) 1Tritt im Laufe des Tages eine besondere Verunreinigung durch An- und Abfuhr von Kohlen, Holz, Müll, Stroh, Abfall und dergleichen, durch Bauarbeiten, Unfälle oder Tiere ein, so hat der Verpflichtete die Reinigung unverzüglich vorzunehmen. 2Trifft die Reinigungspflicht bei besonderen Verunreinigungen nach deren Vorschriften des öffentlichen Rechts (z.B. nach § 17 Nieders. Straßengesetz oder § 41 StVO) zugleich einen Dritten, so geht dessen Pflicht zur Reinigung vor.
(3) 1Die Abfuhr des Straßenschmutzes obliegt dem Reinigungspflichtigen. 2Es ist verboten, Schmutz, Unrat, Laub und Unkraut dem Nachbargrundstück zuzukehren oder in Gossen, Gräben und Einlaufschächte der Straßenkanalisation zu fegen.
(4) 1Der Staubentwicklung bei den Reinigungsarbeiten ist durch ausreichende Befeuchtung mit sauberem Wasser oder auf sonstige geeignete Weise vorzubeugen. 2Bei Frost ist das Besprengen mit Wasser verboten.
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§ 4 Beseitigung von Schnee und Glätte
(1) 1Bei Schneefall sind Gehwege mit einer geringeren Breite als 1,50 m ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,50 m freizuhalten. 2Ist ein ausgebauter Gehweg nicht vorhanden, so ist ein ausreichend breiter Streifen neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn freizuhalten. 3Die Verpflichtung bezieht sich nicht auf die Zeit vor 7.00 Uhr und nach 19.00 Uhr.
(2) Bei eintretendem Tauwetter sind die Gehwege von Eis zu befreien.
(3) Die Gossen sind schnee- und eisfrei zu halten, damit bei Tauwetter das Schmelzwasser abfließen kann.
(4) Die von den Gehwegen und Gossen geräumten Schnee- und Eismassen müssen so gelagert werden, daß der Verkehr auf der Fahrbahn und dem Gehweg nicht gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert wird.
(5) 1Bei Glätte sind zur Sicherung des Fußgängertagesverkehrs die Gehwege mit einer geringeren Breite als 1,50 m ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,50 m mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln zu bestreuen. 2Ist ein ausgebauter Gehweg nicht vorhanden, so ist ein ausreichend breiter Streifen neben der Fahrbahn oder wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn zu bestreuen.
(6) An Straßeneinmündungen und Kreuzungen müssen die Fußgängerüberwege, auch wenn sie nicht besonders gekennzeichnet sind, bis zur Mitte der Fahrbahn von Schnee und Eis freigehalten und bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln bestreut werden.
(7) Vor Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel müssen die Gehwege so von Schnee und Eis freigehalten und bei Glätte bestreut werden, daß ein gefahrloser Zu- und Abgangsverkehr gewährleistet ist.
(8) Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn von Schnee und Eis freizuhalten.
(9) Schädliche Chemikalien dürfen zur Beseitigung von Schnee, Eis und Glätte nicht verwandt werden.
(10) Es ist verboten, Schnee und Eis dem Nachbargrundstück zuzukehren oder in Gossen, Gräben und Einlaufschächte der Straßenkanalisation zu fegen.
(11) Bei der Beseitigung von Schnee, Eis und Glätte finden die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 sinngemäß Anwendung.
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§ 5 Zwangsmittel
(1) Für jeden Fall festgestellter Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung wird gem. §§ 22, 37 und 38 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ein Zwangsgeld bis zu 76,69 EUR und bei Nichtbeitreibbarkeit des Zwangsgeldes Zwangshaft bis zu einer Woche angedroht.
(2) Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können nach § 336 Nr. 10 StGB mit Geldstrafe bis zu 265,65 EUR oder mit Freiheitsstrafe bis zu 14 Tagen bestraft werden.
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§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01. Juli 1974 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Verordnungen über die Art und den Umfang der Straßenreinigung in den Gemeinden Schepsdorf-Lohne in der Fassung vom 06.09.1973 sowie Wietmarschen in der Fassung vom 12.06.1970 außer Kraft.
 
49835 Wietmarschen, den 28. Mai 1974
Gemeinde Wietmarschen
Stevens                      Aelken
Bürgermeister           Gemeindedirektor
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