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Satzung | |
| über die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in der Gemeinde Wietmarschen | |
| Aufgrund der §§ 6 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in Verbindung mit § 52 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG), jeweils in der z. Zt. geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Wietmarschen in seiner Sitzung am 11.06.2002 folgende Satzung beschlossen: | |
| Die Straßenreinigung gemäß § 52 NStrG umfaßt insbesondere die Beseitigung von Schutt, Unkraut, Laub, Unrat o.ä., sowie die Beseitigung von Schnee und Eis, ferner bei Glätte das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der gefährlichen Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr. | |
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| (1) | Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile betreibt die Gemeinde Wietmarschen die Straßenreinigung als öffentliche Einrichtung für die in dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Verzeichnis bezeichneten öffentlichen Straßen, Wege und Plätze. |
| (2) | 1Die Reinigungspflicht der Gemeinde gemäß Abs. 1 umfaßt die Fahrbahnen aller öffentlichen Straßen, Wege und Plätze, die Radwege und Parkspuren sowie der Gossen; die Gossen jedoch außer für den Fall der Beseitigung von Schnee und Eis. 2Der Gemeinde obliegt ferner als öffentliche Aufgabe die Reinigung des gesamten Straßenraumes vor Grundstücken, an denen ihr Nutzungsrechte im Sinne von § 3 Abs. 3 bestellt sind und vor ihren eigenen Grundstücken im gesamten Gemeindegebiet, soweit es im Zusammenhang bebaut ist und soweit die Reinigungspflicht gem. § 3 Abs. 3 nicht einem anderen obliegt. |
| (3) | 1Soweit die Gemeinde die Straßenreinigung durchführt, gelten die Eigentümer der an die von der Gemeinde zu reinigenden angrenzenden, oder durch die erschlossenen Grundstücke als Benutzer der öffentlichen Straßenreinigung. 2Für die Benutzung erhebt die Gemeinde Gebühren nach einer besonderen Gebührenordnung. |
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| (1) | Die Reinigung der Gehwege, gleich, ob und wie diese befestigt sind, sowie die Beseitigung von Schnee und Eis in den Gossen wird für die in § 2 Abs. 1 genannten Straßen, Wege und Plätze den Eigentümern der angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke auferlegt. |
| (2) | Die Reinigungspflicht obliegt auch den Eigentümern solcher Grundstücke, die durch einen Graben, einen Grünstreifen, eine Mauer, eine Böschung oder in ähnlicher Weise von den Gehwegen getrennt sind. |
| (3) | 4Den Eigentümern werden hinsichtlich der Pflicht zur Reinigung der Gehwege und zur Schneeräumung, sowie zur Eisbeseitigung in den Gossen die Nießbraucher, Erbbauberechtigten, Wohnungsberechtigten (§ 1093 BGB) und Dauerwohnungs- bzw. Dauernutzungsberechtigten (§ 32 ff. Wohnungseigentumsgesetz) gleichgestellt. 2Die Reinigungspflicht dieser Verpflichteten geht der der Eigentümer vor. 3Mehrere Reinigungspflichtige sind gesamtschuldnerisch verantwortlich. |
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| Hat für den Reinigungspflichtigen mit Zustimmung der Gemeinde ein anderer die Ausführung der Reinigung übernommen, so ist nur dieser zur Reinigung öffentlich-rechtlich verpflichtet; die Zustimmung der Gemeinde ist jederzeit widerruflich. | |
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| (1) | Reinigungspflichtige gemäß § 2 Abs. 1 sind die Eigentümer der in der Anlage aufgeführten Straßen, Wege und Plätze angrenzenden Grundstücke. |
| (2) | 1Im Abstand von 1/4 Jahr ist dieses Verzeichnis an geänderte Verhältnisse anzupassen. 2Die betroffenen Grundstückseigentümer sind auf die Änderung hinzuweisen. 3Dabei ist der Zeitpunkt anzugeben, von dem ab sie reinigungspflichtig werden. |
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| (1) | 1Für die in § 2 Abs. 1 nicht genannten öffentlichen Straßen, Wege und Plätze innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile wird den Eigentümern der angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke die Reinigung der Gehwege, der Gossen, der Radwege und der Parkspuren auferlegt. 2Die Reinigungspflicht besteht ohne Rücksicht darauf, ob und wie die einzelnen Straßen befestigt sind. |
| (2) | § 3 Abs. 2 und 3 und § 4 gelten entsprechend. |
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| 1Soweit die Gemeinde die Straßenreinigung durchführt, geht der Kehricht mit Einfüllung in Behälter in ihr Eigentum über. 2Wertgegenstände im Kehricht werden wie Fundsachen behandelt. | |
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§ 8 *** | |
| 1Diese Satzung tritt am 1. Juli 1974 in Kraft. 2Gleichzeitig treten die bisherigen Satzungen über die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in den Gemeinden Schepsdorf-Lohne vom 6. Sep.1973 sowie Wietmarschen vom 16. Dez.1965 außer Kraft. | |
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49835 Wietmarschen, den 4. Oktober 2007 | |
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Gemeinde Wietmarschen | |
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Eling Bürgermeister | |
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