Ortsrecht der Gemeinde Wietmarschen

 
 

Hundesteuersatzung

 

INHALTSVERZEICHNIS

Hundesteuersatzung der Gemeinde Wietmarschen

in Fassung der Bekantmachung vom 14. Okt. 1975
zuletzt geändert durch die 6. Änderungssatzung vom 5. Dez. 2001

Aufgrund der §§ 6, 8, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. März 2001 (Nds. GVBl. S. 112) und der §§ 1, 2 und 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 11. Februar 1992 (Nds. GVBl. S. 29) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Juli 1997 (Nds. GVBl. S. 347) hat der Rat der Gemeinde Wietmarschen in seiner Sitzung am 5. Dezember 2001 folgende Änderung der Hundesteuersatzung beschlossen:
 
§ 1 Steuergegenstand
1Gegenstand der Steuer ist das Halten vom mehr als 3 Monate alten Hunden im Gemeindegebiet. 2Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, daß der Hund mehr als drei Monate alt ist.
nach oben
§ 2 Steuerpflichtiger
(1) 1Steuerpflichtiger ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat (Halter des Hundes). 2Als Halter des Hundes gilt nicht, wer einen Hund nicht länger als zwei Monate in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder zum Anlernen hält.
(2) Wird für Gesellschaften, Vereine oder Genossenschaften ein Hund gehalten, so gelten diese als Halter.
(3) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so sind sie Gesamtschuldner.
nach oben
§ 3 Steuersätze
(1) Die Steuer beträgt jährlich:
  a) für den ersten Hund 36,00 EUR
  b) für den zweiten Hund 72,00 EUR
  c) für jeden weiteren Hund 90,00 EUR
  d) für den ersten leinen- und maulkorbpflichtigen Hund 300,00 EUR
  e) für jeden weiteren leinen- und maulkorbpflichtigen Hund 450,00 EUR
(2) Hunde, sie steuerfrei gehalten werden dürfen (§ 4), werden bei der Abrechnung der Anzahl der Hunde nicht angesetzt; Hunde, für die die Steuer ermäßigt wird (§ 5), gelten als erste Hunde.
nach oben
§ 4 Steuerfeiheit, Steuerbefreiungen
(1) Bei Personen, die sich länger als zwei Monate im Gemeindegebiet aufhalten, ist das Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in der Bundesrepublik oder West-Berlin versteuern.
(2) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
  1. Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden;
  2. Gebrauchshunden von Forstbeamten, im Privatforstdienst angestellten Personen und von Feldschutzkräften in der für den Forst-, Jagd- und Feldschutz erforderlichen Anzahl;
  3. Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl;
  4. Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten gehalten werden;
  5. Hunden, die von wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden;
  6. Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden;
  7. Blindenführhunden;
  8. Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe Blinder, Tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich sind; die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.
nach oben
§ 5 Steuerermäßigungen
Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von
a) Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden;
b) abgerichteten Hunden, die von Artisten oder berufsmäßigen Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden;
c) Hunden, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde verwendet werden und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein.
nach oben
§ 6 Zwingersteuer
(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag in der Form einer Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind.
(2) 1Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte der Steuer nach § 3 Abs. 1, jedoch nicht mehr als die Steuer für zwei Hunde. 2Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als sechs Monate sind.
nach oben
§ 7 Allgemeine Voraussetzung für die Steuerermäßigung und die Steuerbefreiung
Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn
1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,
2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen Tierquälerei bestraft ist,
3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind,
4. in den Fällen des § 4 Abs. 2 Nr. 6 und § 6 ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden.
nach oben
§ 8 Beginn und Ende der Steuerpflicht
Anrechnung
(1) 1Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. 2Steuerjahr ist das Kalenderjahr; in den Fällen der Absätze 2 bis 4 wird die Steuer anteilig erhoben.
(2) Die Steuerpflicht entsteht mit dem Beginn des Monats, der der Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb folgt, frühestens mit Beginn des Monats, nach dem der Hund drei Monate alt geworden ist.
(3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt, eingeht, oder der Halter wegzieht.
(4) 1Bei Zuzug entsteht die Steuerpflicht mit Beginn des Kalendermonats, der dem Zuzug folgt. 2Absatz 2 bleibt unberührt. 3Auf Antrag wird die nachweislich für diesen Zeitraum bereits entrichtete Hundesteuer bis zur Höhe der nach dieser Satzung für den Monat zu entrichtenden Steuer angerechnet. 4Dies gilt sinngemäß, wenn jemand einen versteuerten Hund oder an Stelle eines abgeschafften Hundes einen neuen Hund erwirbt.
nach oben
§ 9 Fälligkeit der Steuer
1Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. jeden Jahres fällig. 2In den Fällen des § 8 Abs. 2 und 4 ist ein nach Satz 1 fälliger Teilbetrag innerhalb eines Monats nach Heranziehung zu entrichten.
nach oben
§ 10 Meldepflichten
(1) 1Wer einen Hund angeschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen 14 Tagen bei der Gemeinde anzumelden. 2Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft. 3Die Anmeldefrist beginnt im Falle des § 2 Abs. 1 Satz 2 nach Ablauf des zweiten Monats.
(2) 1Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund innerhalb von 14 Tagen abzumelden. 2Im Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Wohnung des Erwerbers anzugeben.
(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder eine Steuerbefreiung fort, so hat der Hundehalter das binnen 14 Tagen anzuzeigen.
(4) 1Nach der Anmeldung werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abgegeben werden müssen. 2Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines unbefriedeten Grundbesitzes nur mit der Hundessteuermarke umherlaufen lassen. 3Hunde, die außerhalb der Wohnung oder des unbefriedeten Grundbesitzes des Hundehalters ohne gültige Hundesteuermarke unbeaufsichtigt angetroffen werden, können durch Beauftragte eingefangen werden. 4Der Halter eines eingefangenen Hundes soll von dem Eigentümer des Hundes in Kenntnis gesetzt werden. 5Meldet sich der Halter des Hundes auch auf öffentliche Bekanntmachung nicht oder zahlt er die entstandenen Kosten und die rückständige Hundesteuer nicht, so wird nach § 11 verfahren.
nach oben
§ 11 Versteigerung
1Hunde, für die von dem Halter die Steuer nicht beigetrieben werden kann oder die der Hundehalter nicht binnen einer angemessenen Frist abschafft, können eingezogen und versteigert werden. 2Ein Überschuß des Versteigerungserlöses über die Steuerschuld und die Unkosten des Verfahrens wird dem Hundehalter ausgezahlt. 3Bleibt die Versteigerung erfolglos, so kann über den Hund nach freiem Ermessen verfügt werden.
nach oben
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen § 10 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes.
nach oben
§ 13 Inkrafttreten ***
Diese Satzung tritt am 1. Januar 1976 in Kraft.
 
Wietmarschen, den 5. Dezember 2001
Gemeinde Wietmarschen
Eling
Bürgermeister
nach oben
 

*** zuletzt geändert am 5. Dez. 2001. In Kraft seit: 1. Januar 2002
 
Gesamtübersicht folgender Fassung(en) im PDF-Format (2.236 KB):
geändert am 05. Dez. 2001
geändert am 11. Dez. 1995
geändert am 11. Dez. 1980
geändert am 01. Dez. 1978
geändert am 29. Jun. 1978
geändert am 15. Sep. 1977
Satzung vom 14. Okt. 1975
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

 
 

 
©Gemeinde Wietmarschen      zum Seitenanfang Seitenanfang   zurückblättern zurück   Drucken Drucken