|
INHALTSVERZEICHNIS I. Allgemeine Bestimmungen
II. Besondere Bestimmungen für zentrale Abwasseranlagen
III. Besondere Vorschriften für die dezentrale Abwasseranlage IV. Schlußvorschriften
| ||||||||
|
Satzung über die Abwasserbeseitigung und den Anschluß an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde Wietmarschen | ||||||||
| in Fassung der Bekanntmachung vom 5. Okt. 1995 zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 10. Jun. 1998 | ||||||||
| Aufgrund der §§ 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22.08.1996 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Gesetz zur Reform des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts vom 22.10.1996 (Nds. GVBl. S. 431), und der §§ 148 und 149 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) in der Fassung vom 20.08.1990 (Nds. GVBl. S. 371), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11.02.1998 (Nds. GVBl. S. 86) hat der Rat der Gemeinde Wietmarschen in seiner Sitzung am 10.06.1998 folgende Satzung beschlossen: | ||||||||
| I. Allgemeine Bestimmungen | ||||||||
| (1) | Die Gemeinde Wietmarschen betreibt nach Maßgabe dieser Satzung zur Beseitigung des in ihrem Entsorgungsgebiet anfallenden Abwassers (Schmutzwasser, Niederschlagswasser) eine rechtlich jeweils selbstständige Anlage | |||||||
| a) | zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung, | |||||||
| b) | zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung, | |||||||
| c) | zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung | |||||||
| als öffentliche Einrichtung. | ||||||||
| (2) | Die Abwasserbeseitigung erfolgt mittels zentraler Kanalisations- und Abwasserbehandlungsanlagen im Trennverfahren (zentrale Abwasseranlagen) oder mittels Einrichtungen und Vorkehrungen zur Abfuhr und Behandlung von Abwasser einschließlich Fäkalschlamm (dezentrale Abwasseranlagen). | |||||||
| (3) | Die Gemeinde kann die Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen. | |||||||
| (4) | Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung und Sanierung bestimmt die Gemeinde im Rahmen der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht. | |||||||
| (1) | Die Abwasserbeseitigung im Sinne dieser Satzung umfaßt das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflußlosen Gruben gesammelten Abwassers. | |||||||
| (2) | Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne. | |||||||
| (3) | Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung, soweit sie nicht Bestandteil einer öffentlichen Abwasseranlage sind. | |||||||
| (4) | Die zentralen öffentlichen Abwasseranlagen enden bei der Schmutzwasserentsorgung hinter dem Revisionsschacht auf dem zu entwässernden Grundstück und bei der Niederschlagswasserbeseitigung an der Grenze des zu entwässernden Grundstücks. | |||||||
| (5) | Zu den zentralen öffentlichen Abwasseranlagen gehören das gesamte öffentliche Entwässerungsnetz einschließlich aller technischen Einrichtungen wie | |||||||
| a) | Leitungsnetz mit betrennten Leitungen für Schmutzwasser und Niederschlagswasser (Trennverfahren), die Grundstücksanschlüsse, Reinigungs- und Revisionsschächte , Pumpstationen und Rückhaltebecken; | |||||||
| b) | alle Einrichtungen zur Behandlung des Abwassers wie z.B. die Klärwerke und ähnliche Anlagen, die im Eigentum der Gemeinde stehen, und ferner die von Dritten hergestellten und unterhaltenen Anlagen, deren sich die Gemeinde bedient; | |||||||
| c) | offene und verrohrte Gräben und Wasserläufe, wenn ihnen wasserrechtlich die Gewässereigenschaften entzogen ist und sie zur Aufnahme der Abwässer dienen. | |||||||
| (6) | Zur dezentralen öffentlichen Abwasseranlage gehören alle Vorkehrungen und Einrichtungen für Abfuhr und Behandlung von Abwasser aus abflußlosen Sammelgruben und aus Kleinkläranlagen einschließlich Fäkalschlamm außerhalb des zu entwässernden Grundstücks. | |||||||
| (7) | Soweit sich Vorschriften dieser Satzung auf den Grundstückseigentümer beziehen, gelten die Regelungen entsprechend auch für Erbbauberechtigte und solche Personen, die die tatsächliche Gewalt über eine bauliche Anlage oder ein Grundstück ausüben. | |||||||
| (1) | Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, sein Grundstück nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an eine öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald auf dem Grundstück Abwasser auf Dauer anfällt. | |||||||
| (2) | Dauernder Anfall von Abwasser ist anzunehmen, sobald das Grundstück mit Gebäuden für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen oder für gewerbliche oder industrielle Zwecke bebaut ist oder mit der Bebauung des Grundstücks begonnen wurde oder das Grundstück derart befestigt worden ist, dass Niederschlagswasser als Abwasser anfällt. | |||||||
| (3) | Die Verpflichtungen nach Abs. 1 richtet sich auf den Anschluß an die zentrale Abwasseranlage, soweit die öffentlichen Kanalisationsanlagen für das Grundstück betriebsbereit vorhanden sind, sonst auf den Anschluß an das Grundstück an die dezentrale Abwasseranlage. | |||||||
| (4) | 1Besteht ein Anschluß an die dezentrale Abwasseranlage, kann die Gemeinde den Anschluß an die zentrale Abwasseranlage verlangen, sobald die Voraussetzungen des Abs. 3 nachträglich eintreten. 2Der Grundstückseigentümer erhält eine entsprechende Mitteilung mit der Aufforderung zum Anschluß seines Grundstücks an die zentrale Abwasseranlage. 3Der Anschluß ist innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Aufforderung vorzunehmen. | |||||||
| (5) | Werden an einer Erschließungsstraße, in die später Entwässerungskanäle eingebaut werden sollen, Neubauten errichtet, so sind auf Verlangen der Gemeinde alle Einrichtungen für den künftigen Anschluß an die zentrale Abwasseranlage vorzubereiten. | |||||||
| Wenn und soweit ein Grundstück an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, alles anfallende Abwasser -sofern nicht eine Einleitungsbeschränkung nach § 8 gilt- der öffentlichen Abwasseranlage zuzuführen. | ||||||||
| (1) | 1Ist ein gesammeltes Fortleiten von Niederschlagswasser zur Verhütung von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht erforderlich, so kann die Gemeinde räumlich abgegrenzte Teile des Entsorgungsgebietes oder einzelne Grundstücke vom Anschluß- und Benutzungszwang ausnehmen. 2Eine solche Ausnahmeentscheidung ist den betroffenen Grundstückseigentümern mitzuteilen. 3Mit der Bekanntgabe der Entscheidung sind die betroffenen Grundstückseigentümer an Stelle der Gemeinde zur Beseitigung des Niederschlagswassers verpflichtet (§ 149 Abs. 3 NWG). | |||||||
| (2) | 1Bei der zentralen Abwasseranlage (Schmutzwasser) kann die Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang auf Antrag gewährt werden, wenn der Anschluß des Grundstücks für den Grundstückseigentümer unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeindewohls unzumutbar ist. 2Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Aufforderung zum Anschluß bei der Gemeinde zu stellen. 3Wird die Befreiung ausgesprochen, besteht für das Grundstück hinsichtlich der Schmutzwasserentsorgung die Verpflichtung zum Anschluß und zur Benutzung der dezentralen Abwasseranlage. | |||||||
| (3) | Die Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder auf eine bestimmte Zeit ausgesprochen werden. | |||||||
| (1) | 1Die Gemeinde erteilt nach den Bestimmungen dieser Satzung eine Genehmigung zum Anschluß an die jeweilige öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Entwässerungsgenehmigung). 2Änderungen der Grundstücksentwässerungsanlage, der der Entwässerungsgenehmigung zugrunde liegenden Abwasserverhältnisse oder des Anschlusses an die Abwasseranlagen bedürfen ebenfalls einer Entwässerungsgenehmigung. | |||||||
| (2) | Entwässerungsgenehmigungen sind vom Grundstückseigentümer zu beantragen (Entwässerungsanträge). | |||||||
| (3) | 1Die Gemeinde entscheidet, ob und in welcher Weise das Grundstück anzuschließen ist. 2Sie kann Untersuchungen der Abwasserbeschaffenheit sowie Begutachtungen der Grundstücksentwässerungsanlage durch Sachverständige verlangen, sofern das zur Entscheidung über den Entwässerungsantrag erforderlich erscheint. 3Die Kosten hat der Grundstückseigentümer zu tragen. | |||||||
| (4) | 1Die Genehmigung wird ungeachtet privater Rechte erteilt und läßt diese unberührt. 2Sie gilt auch für und gegen die Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers. 3Sie ersetzt nicht Erlaubnisse und Genehmigungen, die für den Bau oder Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sein sollten. | |||||||
| (5) | Die Gemeinde kann -abweichend von den Einleitungsbedingungen des § 8- die Genehmigung unter Bedingungen und Auflagen sowie unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder der nachträglichen Einschränkung oder Änderung erteilen. | |||||||
| (6) | 1Die Gemeinde kann dem Grundstückseigentümer die Selbstüberwachung seiner Grundstücksentwässerungsanlage sowie die Verpflichtung zur Vorlage der Untersuchungsergebnisse auferlegen. 2Sie kann ferner anordnen, dass der Grundstückseigentümer eine regelmäßige Überwachung durch die Gemeinde zu dulden und die dadurch bedingten Kosten zu erstatten. | |||||||
| (7) | Vor der Erteilung der Entwässerungsgenehmigung darf mit der Herstellung oder der Änderung der Grundstücksentwässerung nur begonnen werden, wenn und soweit die Gemeinde ihr Einverständnis erteilt hat. | |||||||
| (8) | 1Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage nicht begonnen oder wenn die Ausführung zwei Jahre unterbrochen worden ist. 2Die Frist kann auf Antrag um jeweils höchstens zwei Jahre verlängert werden. | |||||||
| (1) | 1Der Entwässerungsantrag ist bei der Gemeinde mit dem Antrag auf Baugenehmigung einzureichen, wenn die Entwässerungsgenehmigung wegen eines genehmigungspflichtigen Bauvorhabens erforderlich wird. 2In den Fällen des § 3 Abs. 4 ist der Entwässerungsantrag spätestens einen Monat nach der Aufforderung zum Anschluß vorzulegen. 3Bei allen anderen Vorhaben ist der Antrag eine Monat vor deren geplanten Beginn einzureichen. | |||||||
| (2) | Der Antrag für den Anschluß an eine zentrale Abwasseranlage hat zu enthalten: | |||||||
| a) | Erläuterungsbericht mit | |||||||
| — | einer Beschreibung des Vorhabens und seiner Nutzung | |||||||
| — | Angabe über die Größe und Befestigungsart der Hofflächen, | |||||||
| b) | Beschreibung des gewerblichen Betriebes , dessen Abwasser eingeleitet werden soll, nach Art und Umfang der Produktion und der Anzahl der Beschäftigten sowie voraussichtlich anfallenden Abwassers nach Menge und Beschaffenheit, | |||||||
| c) | bei Grundstücksentwässerungsanlagen mit Vorbehandlungsanlagen Abgaben über | |||||||
| — | Menge und Beschaffenheit des Abwassers | |||||||
| — | Funktionsbeschreibung der Vorbehandlungsanlage | |||||||
| — | Behandlung und Verbleib von anfallenden Rückständen (z.B. Schlämme, Feststoff, Leichtstoff) | |||||||
| — | Anfallstelle des Abwassers im Betrieb, | |||||||
| d) | einen mit Nordpfeil versehenen Lageplan des anzuschließenden Grundstückes im Maßstab nicht kleiner als 1:500 mit folgenden Angaben | |||||||
| — | Straße und Hausnummer | |||||||
| — | Gebäude und befestigte Flächen | |||||||
| — | Grundstücks- und Eigentumsgrenzen | |||||||
| — | Lage der Haupt- und Anschlußkanäle | |||||||
| — | Gewässer, soweit vorhanden oder geplant | |||||||
| — | in der Nähe der Abwasserleitungen vorhandenen Baumbestand, | |||||||
| e) | Schnitt im Maßstab 1:100 durch die Fall- und Entlüftungsrohre des Gebäudes mit den Entwässerungsprojekten und Längsschnitt durch die Grundleitung und die Revisionsschächte mit Angaben der Höhenmaße des Grundsrücks und der Sohlenhöhe im Verhältnis zur Straße, bezogen auf NN, | |||||||
| f) | Grundrisse des Kellers und der Geschosse im Maßstab 1:100, soweit dies zur Darstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen erforderlich ist. Die Grundrisse müssen insbesondere die Bestimmungen der einzelnen Räume und sämtliche in Frage kommenden Einläufe sowie die Ableitung unter Angabe der lichten Weite und des Materials erkennen lassen, ferner die Entlüftung der Leitungen und die Lage etwaiger Absperrschieber, Rückstauverschlüsse oder Hebeanlagen. | |||||||
| (3) | Der Antrag für den Anschluß an die dezentrale Abwasseranlage hat zu enthalten: | |||||||
| a) | Angabe über Art und Bemessung der Grundstücksentwässerungsanlage, | |||||||
| b) | Nachweis der wasserbehördlichen Einleitungserlaubnis für die Grundstücksentwässerungsanlage, | |||||||
| c) | einen mit Nordpfeil versehenen Lageplan des anzuschließenden Grundstücks im Maßstab nicht kleiner als 1:500 mit folgendenAngaben: | |||||||
| — | Straße und Hausnummer | |||||||
| — | vorhandene und geplante bauliche Anlagen auf dem Grundstück | |||||||
| — | Lage der Kleinkläranlagen bzw. Sammelgrube | |||||||
| — | Lage der Entwässerungsleitungen außerhalb des Gebäudes mit Schächten | |||||||
| — | Anfahr- und Entleerungsmöglichkeiten für das Entsorgungsfahrzeug. | |||||||
| (4) |
1Schmutzwasserleitungen sind mit ausgezogenen, Niederschlagswasserleitungen mit gestrichelten Linien und Mischwasserleitungen strichpunktiert darzustellen. 2Später auszuführende Leitungen sind zu punktieren. 3Dabei sind vorhandene Anlagen schwarz, neue Anlagen rot und abzubrechende Anlagen gelb kenntlich zu machen. 4Die für die Prüfungsvermerke bestimmte grüne Farbe darf nicht verwendet werden. | |||||||
| (1) | 1Für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen gelten die in Abs. 2 - 14 geregelten Einleitungsbedingungen. 2Wenn eine Einleitung nach der Indirekteinleiterverordnung genehmigt wird, treten die in dieser Genehmigung bestimmten Werte an die Stelle der in den nachfolgenden Absätzen festgelegten Einleitungsbedingungen. 3Eine aufgrund der Indirekteinleiterverordnung erteilte Einleitungsgenehmigung ersetzt für ihren Geltungsumfang die Entwässerungsgenehmigung nach dieser Satzung. | |||||||
| (2) | Alle Abwässer dürfen nur über die Grundstücksentwässerungsanlage eingeleitet werden. | |||||||
| (3) | In den nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten darf Niederschlagswasser, Grund- oder Dränwasser sowie unbelastetes Kühlwasser nur in den Niederschlagswasserkanal, Schmutzwasser nur in den Schmutzwasserkanal eingeleitet werden. | |||||||
| (4) | 1In die öffentlichen Abwasseranlagen dürfen solche Stoffe nicht eingeleitet werden, die | |||||||
| — | die Kanalisation verstopfen oder zu Ablagerungen führen, | |||||||
| — | giftige, übelriechende oder explosive Dämpfe oder Gase bilden, | |||||||
| — | Bau- und Werkstoffe in stärkerem Maße angreifen sowie | |||||||
| — | die Abwasserreinigung oder die Schlammbeseitigung erschweren. | |||||||
| 2Hierzu gehören insbesondere folgende Stoffe: | ||||||||
| — | Schutt, Asche, Glas, Sand, Müll, Küchenabfälle, Treber, Hefe, Borsten, Lederreste; | |||||||
| — | Fasern, Kunststoffe, Textilien, grobes Papier u. ä. (diese Stoffe dürfen auch in zerkleinertem Zustand nicht eingeleitet werden); | |||||||
| — | Kunstharz, Lacke, Latexreste, Zement, Kalkhydrat, Gips, Mörtel, flüssige und später erhärtende Abfälle sowie Bitumen und Teer und deren Emulsionen; | |||||||
| — | Jauche, Gülle, Mist, Silagesickersand, Blut und Molke; | |||||||
| — | Kaltreiniger, die chlorierte Kohlenwasserstoffe enthalten oder die die Ölabscheidung verhindern; | |||||||
| — | Benzin, Heizöl, Schmieröl, tierische und pflanzliche Öle und Fette einschließlich des durch diese Stoffe verunreinigten Waschwassers; | |||||||
| — | Säuren und Laugen (zulässiger pH- Bereich 6,5 -10), chlorierte Kohlenwasserstoffe, Phosgen, Schwefelwasserstoff; Blausäuren und Stickstoffwasserstoffsäure sowie deren Salze; Carbide, die Acetylen bilden; ausgesprochen toxische Stoffe. | |||||||
| 3Falls Stoffe dieser Art in stark verdünnter Form anfallen und dabei die in Abs. 7 genannten Einleitungswerte nicht überschritten werden, gilt das Einleitungsverbot nicht; das Verdünnungs- und Vermischungsverbot nach Abs. 11 bleibt von dieser Regelung unberührt. | ||||||||
| (5) | Abwasser mit radioaktiven Inhaltsstoffen darf nur eingeleitet werden, wenn das der 2. Strahlenschutzverordnung vom 13.10.1976 i. d. F. vom 18.05.1989 - insbesondere § 46 Abs. 3 - entspricht. | |||||||
| (6) | 1Gentechnisch neukombinierte Nukleinsäuren sind vor der Einleitung in die zentrale Abwasseranlage vollständig zu inaktivieren. 2Für diese Vorbehandlung ist ein Gutachten nach § 6 Abs. 3 vorzulegen. | |||||||
| (7) | Abwässer- insbesondere aus Industrie- und Gewerbegebieten oder vergleichbaren Einrichtungen (z.B. Krankenhäuser)- dürfen, abgesehen von den übrigen Begrenzungen des Benutzungsrechts, nur eingeleitet werden, wenn sie in der Stichprobe folgenden Einleitungswerte nicht überschreiten: | |||||||
| 1. | Allgemeine Parameter | |||||||
| a) | Temperatur: (DIN 38404- C 4, Dez. 1976) |
35° C | ||||||
| b) | pH- Wert: (DIN 38404 - C 5, Jan. 1984) |
wenigstens 6,5 höchstens 10,0 | ||||||
| c) | Absetzbare Stoffe: (DIN 38409 -H 9-2, Juli 1980) |
nicht begrenzt | ||||||
| Soweit eine Schlammabscheidung wegen der ordnungsgemäßen Funktionsweise der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist, kann eine Begrenzung im Bereich von 1-10 ml/l nach 0,5 Stunden Absetzzeit, in besonderen Fällen auch darunter, erfolgen. | ||||||||
| 2. | Schwerflüchtige lipophile Stoffe (DIN 38409 - H 17, Mai 1981) |
250 mg/l | ||||||
| — verseifbare Öle, Fette und Fettsäuren — | ||||||||
| 3. | Kohlenwasserstoffe | |||||||
| a) | direkt abscheidbar (DIN 38409 - H 19, Februar 1986) |
50 mg/l | ||||||
| DIN 1999 Teil 1-6 beachten. Bei den in der Praxis häufig festzustellenden Zulaufkonzentrationen und richtiger Dimensionierung sie der Wert von 50 mg/l bei ordnungsgemäßen Betrieb erreichbar. | ||||||||
| b) | soweit eine über die Abscheidung von Leichtflüssigkeiten hinausgehende Entfernung von Kohlenwasserstoffen erforderlich ist: | |||||||
| Kohlenwasserstoff gesamt (gemäß DIN 38409 - h 18, Febr. 1986) |
20 mg/l | |||||||
| c) | absorbierte organische Halogenverbindungen (AOX) (DIN 38409 - H 14-8.22, März 1985) |
1mg/l | ||||||
| d) | Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) als Summe aus Trichlorethen 1,-1,1- Trichlorethan, Dichlormethan gerechnet als Chlor (CL) | 0,5 mg/l | ||||||
| 4. | Organische halogenfreie Lösemittel (DIN 38407 - F 9, Mai 1991) | |||||||
| Mit Wasser ganz oder teilweise mischbar und biologisch abbaubar: | ||||||||
| Entsprechend spezieller Festlegung, jedoch Richtwert nicht größer als er der Löslichkeit entspricht oder als 5 g/l | ||||||||
| 5. | Anorganische Stoffe ( gelöst und ungelöst) | |||||||
| a) | Antimon (Sb) (DIN 38406 -E 22, März 1988) |
0,5 mg/l | ||||||
| b) |
Arsen (As) |
0,5 mg/l | ||||||
| c) | Barium (Ba) (Bestimmung von 33 Elementen mit ICP- OES) |
5 mg/l | ||||||
| d) | Blei (Pb) (DIN 38406-E 6-3, Mai 1981 oder DIN 38406-E 22, März 1988) |
1 mg/l | ||||||
| e) | Cadmium (CD) (DIN 38406-E 22, März 1988 oder DIN 38406-E 22, März 1988) |
0,5 mg/l | ||||||
| f) | Chrom (Cr) (DIN 38406-E 22, März 1988 oder DIN 38406- E 10-12, Juni 1985) |
1 mg/l | ||||||
| g) | Chrom (sechswertig) (Cr) (DIN 38406 -D 24, Mai 1987) |
0,2 mg/l | ||||||
| h) | Cobalt (Co) (DIN 38406-E 22, März 1988 oder DIN 38406-E 10,2, Juni 1985) |
2 mg/l | ||||||
| i) | Kupfer (Cu) (DIN 38406-E 22, März 1988 oder DIN 38406-E 7-2, Sep. 1991) |
1mg/l | ||||||
| j) | Nickel (Ni) (DIN 38406-E 11-2, Sep. 1991) |
1 mg/l | ||||||
| k) | Quecksilber (Hg) (DIN 30406-E 12-3, Juli 1980) |
0,05 mg/l | ||||||
| l) | Selen (Se) | 1 mg/l | ||||||
| m) | Silber (Ag) (DIN 38406-E 22, März 1988 oder entspr. DIN 38406-E 10,2, Jun. 1985) |
0,5 mg/l | ||||||
| n) | Zink (Zn) (DIN 38406-E 22, März 1988) |
4 mg/l | ||||||
| o) | Zinn (Sn) (DIN 38406-E 22, März 1988 oder entspr. DIN 38406-E 10-2, Jun. 1985) |
4 mg/l | ||||||
| p) | Aluminium (Al) und Eisen (Fe) |
keine Begrenzung soweit keine Schwierigkeiten bei der Abwasserableitung und -reinigung auftreten. (s. Nr. 1 c) | ||||||
| 6. | Anorganische Stoffe (gelöst) | |||||||
| a) | Stickstoff aus Ammonium und Ammoniak (NH4-N+NH3-N) (DIN 38406-E 5-2, Okt. 1983 oder DIN 38406-E 5-1, Okt. 1983) |
80 mg/l | ||||||
| b) | Stickstoff aus Nitrit, falls größere Frachten anfallen (MO2-N) (DIN 38405-D 10, Febr. 1981 oder DIN 38405-D 19, Feb. 1988 oder DIN 18405-D 20, Sep. 1991) |
10 mg/l | ||||||
| c) | Cyanid, gesamt (CN) (DIN 38405-D 13-1, Febr. 1981) |
20 mg/l | ||||||
| d) | Cyanid leicht freisetzbar (CN) (DIN 38405-D 13,2, Febr. 1981) |
1 mg/l | ||||||
| e) | Fluorid (F) (DIN 38405-D 4-1, Jul. 1985 oder DIN 38405 -D 19, Sep. 1991) |
50 mg/l | ||||||
| f) | Phosphorverbindungen (P) (DIN 38405-D 11-4. Okt. 1983) |
15 mg/l | ||||||
| g) | Sulfat (SO4) (DIN 38405 -D 19, Febr. 1988 oder DIN 38405-D 20, Sep. 1991 oder DIN 38405-D 5, Jan. 1985) |
600 mg/l | ||||||
| h) | Sulfid (S) (DIN 38405-D 26, April 1989) |
2 mg/l | ||||||
| 7. | Organische Stoffe | |||||||
| a) | wasserdampfflüchtige, halogenfreie Phenole (als C6H5OH) (DIN 38409-H 16-2, Jun. 1984 oder DIN 38409-H 16-3, Jun. 1984) |
100 mg/l | ||||||
| b) | Farbstoffe (DIN 38404-C 1-1, Dez. 1976 oder DIN 38404-C, 1-2, Dez. 1976) | Nur in einer so niedrigen Konzentration, dass der Vorfluter nach Einleitung des Ablauf einer mechanisch-biologischen Kläranlage visuell nicht mehr gefärbt erscheint. | ||||||
| 8. | Spontan sauerstoffverbrauchende Stoffe (DIN 38408-G 24, Aug. 1987) |
100 mg/l | ||||||
| 9. | Für vorstehend nicht aufgeführte Stoffe werden die Einleitungswerte im Bedarfsfall festgesetzt. | |||||||
| (8) | 1Die vorstehend genannten Grenzwerte beziehen sich auf das Abwasser unmittelbar im Ablauf der Abwasseranfallstelle. 2Sofern dort die Messung aus technischen Gründen nicht erfolgen kann, muß die Probenahmemöglichkeit vom Grundstückseigentümer so geschaffen werden, dass eine Abwasserprobe vor einem Vermischen dieses Abwassers mit Abwässern aus anderen Bereichen ohne einen das übliche Maß übersteigenden Aufwand von der Gemeinde durchgeführt werden kann. | |||||||
| (9) |
1Bei der Einleitung von Schmutzwasser von gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken oder von anderem nicht häuslichen Schmutzwasser in öffentliche Abwasseranlagen ist eine qualifizierte Stichprobe vorzusehen. 2Sie umfaßt mindestens fünf Stichproben, die - in einem Zeitraum von höchstens zwei Stunden im Abstand von nicht weniger als zwei Minuten entnommen - gemischt werden. 3Bei den Parametern Temperatur und ph-Wert gilt davon abweichend die einfache Stichprobe. 3Bei der Einleitung sind die vorstehend in Abs. 7 genannten Grenzwerte einzuhalten. 4Der Grenzwert gilt auch dann als eingehalten, wenn die Ergebnisse der jeweils letzten fünf im Rahmen der gemeindlichen Überwachung durchgeführten Überprüfungen in vier Fällen diesen Wert nicht überschreiten und kein Ergebnis den Wert um mehr als 100% übersteigt. 5Überprüfungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt. 6Die zur Ermittlung der physikalischen und chemischen Beschaffenheit der Abwässer notwendigen Untersuchungen sind nach den Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung in der Fassung der 26. Lieferung 1992 auszuführen, wobei die in § 8 Abs. 7 zu den einzelnen Grenzwerten angegebenen DIN-Normen anzuwenden sind. | |||||||
| (10) |
1Höhere Einleitungswerte können im Einzelfall -nur unter Vorbehalt des jederzeitigen Wiederrufs- zugelassen werden, wenn nach den Besonderheiten des Falles die schädlichen Stoffe und Eigenschaften der Abwässer innerhalb dieser Grenzen für die öffentlichen Abwasseranlagen, die bei ihnen beschäftigten Personen und die Abwasserbehandlung vertretbar sind. 2Niedrigere als die aufgeführten Einleitungswerte und Frachtenbegrenzungen können im Einzelfall festgesetzt und die Einhaltung der geringeren Einleitungswerte kann angeordnet werden, soweit dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint, um eine Gefährdung der öffentlichen Abwasseranlagen oder der bei den Anlagen beschäftigten Personen, die Beeinträchtigung der Benutzbarkeit der Anlagen oder eine Erschwerung der Abwasserbehandlung sowie der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung zu verhüten. 3Das Einleiten oder Einbringen von Stoffen, die die geringeren Einleitungswerte überschreiten, fällt im Geltungsbereich der Anordnung unter das Einleitungsverbot nach Abs. 7. | |||||||
| (11) | 1Es ist unzulässig, entgegen den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik Abwasser zu verdünnen oder zu vermischen, um Einleitungswerte zu umgehen oder die Einleitungswerte zu erreichen. 2Dies gilt nicht in bezug auf den Parameter Temperatur. | |||||||
| (12) |
1Ist damit zu rechnen, dass anfallende Schmutzwasser nicht den Anforderungen gemäß den vorstehenden Regelungen entspricht, so sind geeignete Vorbehandlungsanlagen zu erstellen und geeignete Rückhaltungsmaßnahmen zu ergreifen. 2Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet Vorbehandlungsanlagen so zu planen, zu betreiben, zu überwachen und zu unterhalten, dass die Schädlichkeit und Menge des Abwassers unter Beachtung und Anwendung der allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik so gering wie möglich gehalten wird. 3Die Gemeinde kann verlangen, dass eine Person bestimmt und der Gemeinde schriftlich benannt wird, die für die Bedienung der Vorbehandlungsanlage verantwortlich ist. 4Der Betreiber solcher Anlagen hat durch Eigenkontrolle zu gewährleisten, dass die Einleitungswerte gemäß den vorstehenden Einleitungsbedingungen für Abwasser eingehalten werden. 5Über die Eigenkontrolle ist ein Betriebstagebuch zu führen. 6Die Eigenkontrollen sind entsprechend der in Abs. 8 und 9 für die behördliche Überwachung genannten Festlegungen hinsichtlich Art, Häufigkeit, Bewertung und Durchführung vorzunehmen. 7Eine behördlich durchgeführte Kontrolle ersetzt die Eigenkontrolle nicht. 8Sobald ein Überschreiten der Einleitungswerte oder ein sonstiger Verstoß gegen die Einleitungsbedingungen festgestellt wird, hat der Grundstückseigentümer oder der Betreiber der Anlage die Gemeinde unverzüglich zu unterrichten. | |||||||
| (13) | Die Gemeinde kann eine Rückhaltung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück fordern, wenn die zulässigen Abflußmengen überschritten werden. | |||||||
| (14) | Werden von dem Grundstück Stoffe oder Abwässer im Sinne der Abs. 4 bis 7 unzulässigerweise in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet, ist die Gemeinde berechtigt, auf Kosten des Grundstückseigentümers die dadurch entstehenden Schäden in der Abwasseranlage zu beseitigen, Untersuchungen und Messungen des Abwassers vorzunehmen und selbsttätige Meßgeräte mit den dafür erforderlichen Kontrollschächten einbauen zu lassen. | |||||||
| II. Besondere Bestimmungen für zentrale Abwasseranlagen | ||||||||
| (1) | 1Jedes Grundstück muß einen eigenen, unmittelbaren Anschluß an die jeweilige öffentliche Abwasseranlage haben. 2Die Lage und lichte Weite des Anschlußkanals und die Anordnung der Revisionsschächte auf dem zu entwässernden Grundstück bestimmt die Gemeinde. | |||||||
| (2) | 1Die Gemeinde kann ausnahmsweise den Anschluß mehrerer Grundstücke an einen gemeinsamen Anschlußkanal zulassen. 2Diese Ausnahme setzt voraus, dass die beteiligten Grundstückseigentümer die Verlegung, Unterhaltung und Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen auf dem jeweils fremden Grundstück durch Eintragung einer Baulast und einer Dienstbarkeit gesichert haben. | |||||||
| (3) | Die Gemeinde läßt die Grundstücksanschlüsse (Anschußkanal vom Hauptsammler bis einschließlich Revisionsschacht auf dem zu entwässernden Grundstück bei der Schmutzwasserentsorgung bzw. bis zur Grundstücksgrenze bei der Niederschlagswasserbeseitigung) herstellen. | |||||||
| (4) | 1Ergeben sich bei der Ausführung des Grundstücksanschlusses unvorhersehbare Schwierigkeiten, die auch ein Abweichen von dem genehmigten Plan erfordern, so hat der Grundstückseigentümer den dadurch für die Anpassung seiner Grundstücksentwässerungsanlage entstehenden Aufwand zu tragen. 2Der Grundstückseigentümer kann keine Ansprüche geltend machen für Nachteile, Erschwernisse und Aufwand, die durch solche Änderungen des Grundstücksanschlusses beim Bau und beim Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage entstehen. | |||||||
| (5) | 1Die Gemeinde hat den Grundstücksanschluß zu unterhalten und bei Verstopfung zu reinigen. 2Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer, wenn die Reinigung und die Unterhaltung durch sein Verschulden erforderlich geworden ist. | |||||||
| (6) | 1Der Grundstückseigentümer hat den Revisionsschacht auf seinem Grundstück, der Teil der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage ist, der Geländehöhe des Grundstücks fachgerecht anzupassen. 2Die Kosten hat der Grundstückseigentümer zu tragen. 3Der Revisionsschachtdeckel muß jederzeit sichtbar und zugänglich sein. 4Weitere Änderungen am Grundstücksanschluß darf der Grundstückseigentümer nicht vornehmen bzw. vornehmen lassen. | |||||||
| (1) | Die Entwässerungsanlage auf dem anzuschließenden Grundstück ist vom Grundstückseigentümer nach den jeweils geltenden Regeln der Technik, insbesondere gem. DIN 1986 und nach den Bestimmungen dieser Satzung auf eigene Kosten zu errichten und zu betreiben. | |||||||
| (2) | 1Die Herstellung und Verfüllung von Rohrgräben hat nach DIN 18300 zu erfolgen. 2Die Herstellung von Rohrgräben, das Verlegen des Hausanschlusses bis zum Revisionsschacht sowie das Verfüllen der Rohrgräben darf nur durch einen Unternehmer erfolgen, der gegenüber der Gemeinde die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat. | |||||||
| (3) | 1Die Grundstücksentwässerungsanlage darf erst nach ihrer Abnahme durch die Gemeinde in Betrieb genommen werden. 2Bis zur Abnahme einschl. der Dichtigkeitsprüfung gem. DIN 4033 dürfen Rohrgräben nicht verfüllt werden. 3Über das Prüfungsergebnis wird ein Abnahmeschein ausgefertigt, soweit das Prüfungsergebnis die Inbetriebnahme der Anlage erlaubt. 4Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb einer zu stellenden Frist zu beseitigen. 5Der Abnahmeschein befreit den Grundstückseigentümer nicht von seiner Haftung für den ordnungsgemäßen Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage. 6Die Grundstücksentwässerungsanlage ist stets in einem einwandfreien und betriebsfähigen Zustand zu erhalten. 7Werden Mängel festgestelle, so kann die Gemeinde fordern, dass die Grundstücksentwässerungsanlage auf Kosten des Grundstückseigentümers in den vorschriftsmäßigen Zustand gebracht wird. | |||||||
| (4) |
1Entsprechend vorhandene Grundstücksentwässerungsanlagen einschließlich etwaiger Vorbehandlungsanlagen nicht oder nicht mehr den jeweils geltenden Bestimmungen im Sinne des Abs. 1, so hat sie der Grundstückseigentümer auf Verlangen der Gemeinde auf eigene Kosten entsprechend anzupassen. 2Für die Anpassung ist dem Grundstückseigentümer eine angemessene Frist einzuräumen. 3Der Grundstückseigentümer ist zur Anpassung auch dann verpflichtet, wenn Änderungen an der öffentlichen Abwasseranlage das erforderlich machen. 4Die Anpassungsmaßnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Gemeinde. 5Die §§ 6 und 7 sind entsprechend anzuwenden. | |||||||
| (1) | 1Die Gemeinde oder ihren Beauftragten ist zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage oder zur Beseitigung von Störungen sofort und ungehindert Zutritt zu dieser Anlage, zu den Abwasservorbehandlungsanlagen und zu den Abwasseranfallstellen zu gewähren. 2Sie sind berechtigt, notwendige Maßnahmen anzuordnen, insbesondere das eingeleitete oder einzuleitende Abwasser zu überprüfen und Proben zu entnehmen. | |||||||
| (2) | Alle Teile der Grundstücksentwässerungsanlage, insbesondere Vorbehandlungsanlagen, Revisionsschächte, Rückstauverschlüsse sowie Abwasserbehandlungsanlagen müssen zugänglich sein. | |||||||
| (3) | Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage geforderten Auskünfte zu erteilen. | |||||||
| (1) |
1Rückstauebene ist die Straßenoberfläche vor dem anzuschließenden Grundstück. 2Unter der Rückstauebene liegende Räume, Schächte, Schmutz- und Regenwasserabläufe usw. müssen gemäß DIN 1986 gegen Rückstau abgesichert sein. 3Die Sperrvorrichtungen sind dauernd geschlossen zu halten und dürfen nur bei Bedarf geöffnet werden. | |||||||
| (2) | Wo die Absperrvorrichtungen nicht dauernd geschlossen sein können oder die angrenzenden Räume unbedingt gegen Rückstau geschützt werden müssen, z.B. Wohnungen, gewerbliche Räume, Lagerräume für Lebensmittel oder andere wertvolle Güter, ist das Schmutzwasser mit einer automatisch arbeitenden Abwasserhebeanlage bis über die Rückstauebene zu heben und dann in die öffentliche Abwasseranlage zu leiten. | |||||||
| III. Besondere Vorschriften für die dezentrale Abwasseranlage | ||||||||
| (1) |
Die Grundstücksentwässerungsanlagen (abflußlose Sammelgruben, Kleinkläranlagen) sind vom Grundstückseigentümer gem. DIN 1986 und DIN 4261 ("Kleinkläranlagen, Anwendung, Bemessung, Ausführung und Betrieb") zu errichten und zu betreiben. | |||||||
| (2) | Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind so anzulegen, dass das Entsorgungsfahrzeug ungehindert an- und abfahren und die Grundstücksentwässerungsanlage ohne weiteres entleert werden kann. | |||||||
| (3) | Für die Überwachung gilt § 11 sinngemäß. | |||||||
|
1In die Grundstücksentwässerungsanlage dürfen die in § 8 Abs. 4 aufgeführten Stoffe nicht eingeleitet werden. 2§ 8 Abs. 4 Satz 3 bleibt unberührt. | ||||||||
| (1) | 1Die abflußlosen Sammelgruben und Kleinkläranlagen werden von der Gemeinde oder ihren Beauftragten regelmäßig entleert bzw. entschlammt. 2Zu diesem Zweck ist der Gemeinde oder ihren Beauftragten ungehindert der Zutritt zu gewähren. 3Das anfallende Abwasser bzw. der anfallende Fäkalschlamm werden einer Behandlungsanlage zugeführt. | |||||||
| (2) | Im einzelnen gilt für die Entleerungshäufigkeit: | |||||||
| a) | 1Abflußlose Sammelgruben werden bei Bedarf geleert. 2Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, rechtzeitig- mindestens eine Woche vorher- bei der Gemeinde die Notwendigkeit einer Grubenentleerung anzuzeigen. | |||||||
| b) | Kleinkläranlagen werden bei Bedarf entschlammt, wobei in der Regel jedoch Mehrkammer-Absetzgruben einmal jährlich und Mehrkammer- Ausfaulgruben in zweijährigem Abstand zu entschlammen sind. | |||||||
| (3) | 1Die Gemeinde oder ihre Beauftragten geben die Entsorgungstermine bekannt. 2Die Bekanntgabe kann öffentlich geschehen. 3Der Grundstückeigentümer ist verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, damit die Entsorgung zum festgesetzten Zeitpunkt erfolgen kann. | |||||||
| IV. Schlußvorschriften | ||||||||
|
1Einrichtungen öffentlicher Abwasseranlagen dürfen nur von Beauftragten der Gemeinde betreten werden. 2Eingriffe an öffentliche Abwasseranlagen sind unzulässig. | ||||||||
| (1) | Entfallen für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschlußzwanges (§ 3 Abs. 1), so hat der Grundstückseigentümer dies unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen. | |||||||
| (2) | Gelangen gefährliche oder schädliche Stoffe in eine der öffentlichen Abwasseranlage, so ist die Gemeinde unverzüglich zu unterrichten. | |||||||
| (3) | Der Grundstückseigentümer hat Betriebstörungen oder Mängel am Anschlußkanal unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen. | |||||||
| (4) | 1Wechselt das Eigentum an einem Grundstück, so hat der bisherige Eigentümer die Rechtsänderung unverzüglich der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. 2In gleicher Weise ist auch der neue Eigentümer verpflichtet. | |||||||
| (5) | Wenn Art und Menge des Abwassers sich erheblich ändern (z.B. bei Produktionsumstellungen), so hat der Grundstückseigentümer dies unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen. | |||||||
| (1) |
Anlagen, die vor dem Anschluß an eine öffentliche Abwasseranlage der Beseitigung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers dienten und die nicht als Bestandteil der angeschlossenen Grundstücksentwässerungsanlage genehmigt sind, hat der Grundstückseigentümer innerhalb von drei Monaten auf seine Kosten so herzurichten, dass sie für die Aufnahme oder Ableitung von Abwasser nicht mehr benutzt werden können. | |||||||
| (2) | Ist ein Grundstück nicht mehr zu entwässern, schließt die Gemeinde den Anschluß auf Kosten des Grundstückseigentümers. | |||||||
| (1) |
Die Gemeinde kann auf Antrag bei er Niederschlagswasserbeseitigung ganz oder teilweise Befreiung vom Benutzungszwang (§ 4) gewähren, um - sofern keine öffentlichen Belange entgegenstehen- eine Eigennutzung des auf dem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers zu ermöglichen. | |||||||
| (2) | Ferner kann die Gemeinde von den Bestimmungen in §§ 6 ff. -soweit sie keine Ausnahmen vorsehen- Befreiung erteilen, wenn die Durchführung dieser Bestimmungen im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Befreiung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. | |||||||
| (3) | 1Die Befreiung kann unter Bedingungen und auf Auflagen sowie befristet erteilt werden. 2Sie steht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. | |||||||
| (1) | 1Für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung oder satzungswidriges Handeln entstehen, haftet der Verursacher. 2Dies gilt insbesondere, wenn entgegen dieser Satzung schädliche Abwässer oder sonstige Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden. 3Ferner hat der Verursacher die Gemeinde von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die Dritte in diesem Zusammenhang gegen die Gemeinde geltend machen. | |||||||
| (2) | Wer entgegen § 16 unbefugt Einrichtungen von Abwasseranlagen betritt oder Eingriffe an ihnen vornimmt, haftet für entstehende Schäden. | |||||||
| (3) | Der Grundstückseigentümer haftet außerdem für alle Schäden und Nachteile, die der Gemeinde durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage, ihr vorschriftswidriges Benutzen und ihr nicht sachgemäßes Bedienen entstehen. | |||||||
| (4) | Wer durch Nichtbeachtung der Einleitungsbedingungen dieser Satzung die Erhöhung der Abwasserabgabe ( § 9 Abs. 5 AbwAG) verursacht, hat der Gemeinde den erhöhten Betrag der Abwasserabgabe zu erstatten. | |||||||
| (5) | Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner. | |||||||
| (6) | Bei Überschwemmungen als Folge von | |||||||
| a) | Rückstau in der öffentlichen Abwasseranlage, z.B. bei Hochwasser, Wolkenbrüchen, Frostschäden oder Schneeschmelze; | |||||||
| b) | Betriebsstörungen, z.B. bei Ausfall eines Pumpwerkes; | |||||||
| c) | Behinderungen des Abwasserabflusses, z.B. bei Kanalbruch oder Verstopfung; | |||||||
| d) | zeitweiliger Stillegung der öffentlichen Abwasseranlage, z.B. bei Reinigungsarbeiten im Straßenkanal oder Ausführung von Anschlußarbeiten; hat der Grundstückseigentümer einen Anspruch auf Schadenersatz nur, soweit die eingetretenen Schäden von der Gemeinde schuldhaft verursacht worden sind. | |||||||
| (7) | Wenn bei der dezentralen Entsorgung trotz erfolgter Anmeldung zur Entleerung oder Entschlammung infolge höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörungen oder betriebsnotwendiger anderer Arbeiten die Entsorgung erst verspätet durchgeführt werden kann oder eingeschränkt bzw. unterbrochen werden muß, hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Ersatz eventuell dadurch bedingter Schäden. | |||||||
| (1) |
1Für den Fall, dass die Vorschriften dieser Satzung nicht befolgt werden oder gegen sie verstoßen wird, kann nach § 70 des Nds. Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 2. Juni 1982 (Nds. GVBl. S 139) in Verbindung mit den §§ 46 bis 70 des Nds. Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG) vom 13. April 1994 (Nds. GVBl. S 173) -jeweils in der z.Z. geltenden Fassung - ein Zwangsgeld bis zu DM 100.000,- angedroht und festgesetzt werden. 2Dieses Zwangsgeld kann wiederholt werden, bis die festgestellten Mängel beseitigt sind. | |||||||
| (2) | Die zu erzwingende Handlung kann nach vorheriger Androhung im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen durchgesetzt werden. | |||||||
| (3) | Das Zwangsgeld und die Kosten der Ersatzvornahme werden im Verwaltungsverfahren eingezogen. | |||||||
| (1) |
Ordnungswidrig im Sinne des § 6 Abs. 2 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) in der jeweils gültigen Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen | |||||||
| 1. | § 3 Abs. 1 sein Grundstück nicht rechtzeitig an die öffentlichen Abwasseranlagen anschließen lässt; | |||||||
| 2. | § 4 das bei ihm anfallende Abwasser nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen ableitet; | |||||||
| 3. | dem nach § 6 genehmigten Entwässerungsantrag die Anlage ausführt; | |||||||
| 4. | § 7 den Anschluß seines Grundstücks an die öffentlichen Abwasseranlagen oder die Änderungen der Entwässerungsgenehmigungen nicht beantragt; | |||||||
| 5. | §§ 8 und 14 Abwasser einleitet, das einem Einleitungsverbot unterliegt oder Abwasser einleitet, das nicht den Einleitungswerten entspricht. | |||||||
| 6. | § 10 Abs. 3 die Grundstücksentwässerungsanlage oder auch Teile hiervon vor der Abnahme in Betrieb nimmt oder Rohrgräben vor der Abnahme verfüllt; | |||||||
| 7. | § 10 Abs. 4 die Entwässerungsanlage seines Grundstücks nicht ordnungsgemäß betreibt; | |||||||
| 8. | § 11 Beauftragten der Gemeinde nicht ungehindert Zutritt zu allen Teilen der Grundstücksentwässerungsanlage gewährt; | |||||||
| 9. | § 15 Abs. 1 die Entleerung behindert; | |||||||
| 10. | § 15 Abs. 2 die Anzeige der notwendigen Grubenleerung unterläßt; | |||||||
| 11. | § 16 die öffentlichen Abwasseranlage betritt oder sonstige Maßnahmen an ihr vornimmt; | |||||||
| 12. | § 17 seine Anzeigepflicht nicht oder nicht unverzüglich erfüllt. | |||||||
| (2) | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu DM 10.000,- geahndet werden. | |||||||
| (1) | Für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der zentralen öffentlichen Abwasseranlagen werden Benutzungsgebühren nach besonderen Rechtsvorschriften erhoben. | |||||||
| (2) | Für die Genehmigung von Grundstücksentwässerungsanlagen werden Verwaltungskosten nach der Verwaltungskostensatzung erhoben. | |||||||
| (1) |
Die vor der Inkrafttreten der Satzung eingeleiteten Genehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieser Satzung weitergeführt. | |||||||
| (2) | Soweit mit dem Inkrafttreten dieser Satzung die Anschlußvoraussetzungen gegeben sind und das Grundstück noch nicht an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist, ist der Entwässerungsantrag gem. § 7 dieser Satzung spätestens zwei Monate nach ihrem Inkrafttreten einzureichen. | |||||||
| Die Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung i.d.F. der 26. Lieferung 1992 (Verlag: Chemie GmbH, Weinheim) und die DIN- Normblätter (erschienen in der Beuth-Vertrieb GmbH, Berlin und Köln), auf die in dieser Satzung Bezug genommen wird, sind bei der Gemeinde archivmäßig gesichert hinterlegt. | ||||||||
|
§ 26 Inkrafttreten *** | ||||||||
| 1Diese Satzung tritt mit dem § 1 rückwirkend zum 01.01.1992 und im übrigen am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. 2Gleichzeitig treten die entsprechenden Vorschriften der Abwasserbeseitigungssatzung vom 26.09.1984 außer Kraft. | ||||||||
|
49835 Wietmarschen, den 10.06.1998 | ||||||||
|
Gemeinde Wietmarschen | ||||||||
| ||||||||
|
| ||||||||
| ***zuletzt geändert am 10. Jun. 1998. In Kraft seit: 27. Juni 1998 | ||||||||
| -Satzung vom 05. Okt. 1995- | ||||||||
| -geändert am 25. Mrz. 1997- | ||||||||
| -geändert am 10. Jun. 1998- | ||||||||
Seitenanfang
zurück
Drucken