Ortsrecht der Gemeinde Wietmarschen

 
 

SA zur Übertragung der Abwasserbeseit.pflicht

 

INHALTSVERZEICHNIS

Satzung der Gemeinde Wietmarschen zur Übertragung der Abwasserbeseitigungs pflicht auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke in einem bestimmten Bereich des Gemeindegebietes
Aufgrund der §§ 6, 40 Abs. 1 Nr. 4 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382) in Verbindung mit § 149 Abs. 4 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) in der Fassung vom 20. August 1990 (Nds. GVBl. S. 371), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 22.04.1997 (Nds. GVBl. S. 110), hat der Rat der Gemeinde Wietmarschen in seiner Sitzung am 07.10.1997 folgende Satzung beschlossen:
 
§ 1 Geltungsbereich und Abwasserbeseitigungspflicht der Nutzungsberechtigten
1In den nachfolgend aufgeführten Straßen haben die Nutzungsberechtigten der Grundstücke häusliches Abwasser durch Kleinkläranlagen zu beseitigen. 2Die Abwasserbeseitigungspflicht obliegt mit Ausnahme des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms den Nutzungsberechtigten.
Achterkamp teilweise (tlw.), Achterort tlw., Alter Diek tlw., Altschwartenpohl tlw., Am Alten Schulplatz tlw., Am Eschkamp, Am Langen Graben tlw., Am Lohner Bach, Am Moersfeld, Am Nundiek tlw., Am Soermannsbach, Am Vahrenhorstkamp, Annastraße tlw., Auf der Haare, Bergstraße tlw., Breden Pohl tlw., Eierhorn, Erzweg, Fledderstraße tlw., Franz-Josef-Straße tlw., Fredenhof, Füchtenfelder Straße tlw., Georgsdorfer Straße tlw., Grenzweg, Grothenfehl, Hammweg, Hasenstraße, Hauptstraße tlw., Heidberg, Heideweg, Heilkers Diek tlw., Hermannstraße tlw., Hollandstraße tlw., Im Alten Dorf tlw., In der Bauernschaft tlw., In der Schanze, Kiesbergstraße tlw., Klausheider Straße, Kortenberken tlw., Lingener Straße tlw., Lohner Flugplatzstraße, Lohnerbrucher Straße, Markenkoppel, Möllendiek tlw., Neuenhauser Straße tlw., Nord-Süd-Straße, Nordhorner Straße tlw., Nordkampstraße, Nordstraße tlw., Pferdebahn, Piccardiestraße, Rupingdiek, Rupingorter Kirchweg, Schwartenpohler Straße tlw., Siedlerstraße, Speckendiek, Steinhaar, Stiftsbusch, Südstraße tlw., Twist, Unter den Buchen, Wietmarscher Straße tlw., Wulverdiek, Zu den Schorten, Zum Fürstenholz, Zum Schlackenbölt tlw., Zum Untermoor, Zum Wirkrieg, Zum Zuschlag, Zur Schanze.
Ausgenommen vom Geltungsbereich dieser Satzung sind
1. Grundstücke, die durch eine betriebsbreite öffentliche Schmutzwasserkanalisationsanlage erschlossen sind,
2.

Grundstücke in zukünftigen Baugebieten.

§ 2 Gewässereinleitung
1Das Abwasser aus den Kleinkläranlagen ist in den Untergrund oder in folgende Oberflächengewässer einzuleiten:
Hauptgraben 4, Hauptgraben 5, Lohner Bach, Stiftsbach, Kortenbeckgraben, Richtergraben, Holländergraben, Piesekenbach, Soermannsbach, Böltbach, Bullerbach, Twister Aa.
2Die Einleitung des Abwassers in die Oberflächengewässer kann direkt oder über ständig wasserführende Nebengewässer erfolgen.
§ 3 Ausschluß des Anschluß- und Benutzungszwanges an die öffentliche Schmutzwasseranlage (Kalkulationssicherheit)
(1) Hat der Nutzungsberechtigte eines Grundstückes während der Geltungsdauer dieser Satzung eine Kleinkläranlage vorschriftsgemäß errichtet oder wesentlich geändert, so darf die Gemeinde ihn auf die Dauer von 15 Jahren, beginnend mit der Errichtung oder wesentlichen Änderung der Anlage, nicht zum Anschluß an eine öffentliche Abwasseranlage und zu deren Benutzung verpflichten, es sei denn, seine Befugnis nach § 10 NWG zur gesonderten Einleitung des Abwassers ist erloschen.
(2) Betreibt der Nutzungsberechtigte eines Grundstückes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung eine vorschriftsgemäße Kleinkläranlage, so darf die Gemeinde ihn auf die Dauer von 15 Jahren, beginnend mit der Errichtung der Anlage, nicht zum Anschluß an eine öffentliche Abwasseranlage und zu deren Benutzung verpflichten, es sei denn, seine Befugnis nach § 10 NWG zur gesonderten Einleitung des Abwassers ist erloschen.
(3) Der freiwillige Anschluß von Grundstücken an die öffentliche Schmutzwasseranlage der Gemeinde Wietmarschen ist zu jedem Zeitpunkt möglich, soweit die abwassertechnischen Voraussetzungen dieses zulassen.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser- Ems in Kraft.
 
Wietmarschen, den 07.10.1997
Gemeinde Wietmarschen
Lühn
Eling
Bürgermeister Gemeindedirektor

Gesamtübersicht folgender Fassung(en) im PDF-Format (96 KB):
-Satzung vom 7. Okt. 1997- Veröffentlichung: Amtsblatt Reg.-Bez. Weser-Ems 1998/ Nr. 18 - Seite 475
 
 
 
 
 
 
 
 

 
 

 
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