Bitte denken Sie daran, rechtzeitig alle Anträge für das Jahr 2020 zu stellen
Absetzung Abwasser / Zuschuss Abwasser / Zuschuss Schwimmkurs
Antrag auf Absetzung von den Abwassergebühren:
Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangen, werden gemäß § 14 Nr. 5 der Abwasserbeseitigungsabgabensatzung auf Antrag von der Abwassermenge abgesetzt. Die Befüllung eines Pools oder Schwimmbeckens kann nicht zu der Abwassermenge gezählt werden.
Wie und wo gebe ich den Zählerstand an?
Schreiben Sie Frau Schütte eine E-Mail mit folgenden Daten: Name, Adresse, Zählerstand alt und Zählerstand neu (bitte nach Möglichkeit auch ein Foto vom Stand des Wasserzählers als Bild anfügen) oder sie füllen das unten stehende Formular aus und geben es bei der Gemeinde ab.
Bitte denken Sie daran, diesen Antrag bis spätestens zum 15.01.2021 einzureichen und beachten Sie die allgemeinen Hinweise.
Zuschuss zu den Abwassergebühren:
Bei der Gewährung des Zuschusses zu den Abwassergebühren handelt es sich um eine freiwillige Zuwendung der Gemeinde Wietmarschen. Auf die Gewährung besteht kein Rechtsanspruch. Eine Zuschussgewährung erfolgt ab dem 3. Kind unter 18 Jahren bzw. in Schul- oder Berufsausbildung und wenn die weiteren Voraussetzungen für mindestens 6 Monate gegeben sind.
Es handelt sich um einen Pauschalzuschuss in Höhe von 50,00 € pro zuschussfähige Person. Weitere Informationen finden Sie im Anhang zum Antrag
Der Antrag ist bis zum 31.12.2020 bei der Gemeinde einzureichen.
Zuschuss zu den Schwimmkosten:
Das familienpolitische Förderprogramm der Gemeinde Wietmarschen beinhaltet auch eine Förderung von Schwimm-Grundkursen für Kinder bis zum zweiten Schuljahr. Nach den Förderrichtlinien der Gemeinde Wietmarschen wird 50% der Teilnehmergebühr für den Schwimm-Grundkurs gefördert, höchstens 50,00 € pro Kind.