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Bauvoranfrage und Bauvorbescheid

Diese Dienstleistung wird angeboten von unserem Partner:
Kreisbauamt
Landkreis Grafschaft Bentheim

Hausanschrift:
van-Delden-Straße 1-7
48529 Nordhorn

Postanschrift:
48522 Nordhorn
Telefon: 05921 9601
Telefax: 05921 961400

Homepage   
EMail

Ihr/e Ansprechpartner/in:
  Herr 
Grobbe, Gerold
Telefon: 05921 961524
Telefax: 05921 9651524

EMail

Details
Bauordnung und Bauleitplanung
Ihr/e Ansprechpartner/in: Telefon: E-Mail:
Herr Jörg Peters (05908) 9399-31 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details

Vor dem Einreichen eines Bauantrages kann die Bauherrin oder der Bauherr mit einer Bauvoranfrage über einzelne Fragen, über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden wäre und die selbstständig beurteilt werden können, bei der zuständigen Stelle eine Auskunft zu dem Bauvorhaben anfordern.

 

 

Eine Bauvoranfrage ist in der Regel sinnvoll, wenn z. B. unklar ist, ob ein Grundstück nach dem geltenden Bauplanungsrecht überhaupt bebaubar ist. Durch eine Bauvoranfrage können finanzielle Aufwendungen gespart werden, da nicht alle für eine Baugenehmigung erforderlichen Unterlagen notwendig sind. Zudem erhält die Bauherrin / der Bauherr bereits frühzeitig Sicherheit über die Bebaubarkeit eines Grundstückes.

 

 

Der Vorbescheid gilt drei Jahre und bindet die zuständige Stelle für diesen Zeitraum, insoweit die inhaltlichen Aussagen im Vorbescheid nicht grundsätzlich abweichen. Eine Verlängerung des Vorbescheides ist auf Antrag möglich.


An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Der Antrag auf Vorbescheid ist mit dem entsprechenden Formular einzureichen und sollte Lageplan oder Auszug aus der Flurkarte, Beschreibung des Vorhabens sowie Bauvorlagen enthalten.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage?


  • § 73 Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
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