Wohnungsgeberbestätigung - Melderecht
Ihr/e Ansprechpartner/in: | Telefon: | E-Mail: | |
Frau Sandra Weß | (05908) 9399-44 | ![]() |
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Frau Verena Nykamp | (05908) 9399-46 | ![]() |
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Frau Sarah Hangbers | (05908) 9399-43 | ![]() |
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Frau Hanna Hopmann | (05908) 9399-44 | ![]() |
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Ab dem 1. November 2015 sieht das Bundesmeldegesetz vor, dass zur Anmeldung der Wohnung eine Erklärung des Wohnungsgebers erforderlich ist.
Diese Bestätigung des Wohnungsgebers kann schriftlich vom Mieter vorgelegt oder elektronisch vom Wohnungsgeber an die Meldebehörde übermittelt werden.
In der Regel erhalten Sie eine solche schriftlich vom Vermieter. Der Mietvertrag reicht nicht aus. Wenn Sie eine eigene Wohnung beziehen, also selbst Eigentümer sind, geben Sie künftig eine solche Erklärung für sich selbst ab.
Wenn Sie umziehen müssen Sie sich auch weiterhin nur abmelden, wenn Sie ins Ausland verziehen oder eine Nebenwohnung ersatzlos aufgeben. In diesen Fällen bringen Sie bitte ebenfalls eine Bestätigung des Wohnungsgebers mit.
Nach Einzug in eine Wohnung kommen Sie bitte binnen zwei Wochen mit der Wohnungsgeberbestätigung zur Anmeldung am neuen Wohnort.
Formulare | |
Wohnungsgeberbestätigung |
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